Gemeinde Kolbingen, zwischen Himmel und Höhle - Projekt Sanierung Ortsmitte

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Gemeinde Kolbingen

Auf den nachfolgenden Seiten stellen wir detaillierter vor, womit sich der Gemeinderat ĂĽber einen längeren Zeitraum hinweg gegenwärtig befasst. 

Die Abgrenzung des Sanierungsgebiets

Die Verbesserung und Gestaltung eines intakten Wohnumfelds, der Infrastruktur der Gemeinde, die Unterstützung ehrenamtlicher Arbeit der Vereine, der Erhalt unserer Umwelt, das bürgerschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenleben in unserer Gemeinde liegt uns besonders am Herzen liegt.

 

Ortskernsanierung mit Hilfe des Landessanierungsprogramms

Ausgangspunkt:

Seit mehreren Jahren befasst sich die Gemeinde intensiv mit der Ortserneuerung. Viele Straßengestaltungsmaßnahmen konnten ab 1985 bis 1994 zügig durchgeführt werden. Ein wichtiges Entwicklungsziel ist die Revitalisierung des Ortskerns, indem die innerörtliche Entwicklung durch gezielte Sanierungsmaßnahmen gesteigert werden soll. Die Gemeinde hat deswegen für die "Ortsmitte" einen Antrag zur Aufnahme in das Landessanierungsprogramm gestellt und wurde berüksichtigt.

Dies bedeutet, dass gezielt die Möglichkeiten der Baulückenschliießung, der Umnuztung und der Aktivierung brachliegender Innerortflächen angegangen werden. Überalterte Bausubstanz soll durch neue maßstäbliche Bauten ersetzt werden. Durch den Wandel der Landwirtschaft sind einige gut erhaltene, das Ortsbild prägende Wohn- und Wirtschaftsgebäude ungenutzt. Diese Gebäude sollen soweit wie möglich erhalten bleiben und eine neue Nutzung erhalten.

Um dem ständigen Wachsen des Ortes nach Außen entgegen zu wirken und dem lanfristigen Ausbluten der Ortmitte entgegenzuwirken muss der innerörtliche Bereich für Wohnen, Arbeiten und Einkaufen attraktiver Lebensraum bleiben.

Zielvorstellungen:
Die Sanierungsziele ergeben sich aus einem erarbeiteten Rahmenplan der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH, der als ein langfristiges Konzept und die künftige städtebauliche Entwicklung von Kolbingen zu verstehen ist.

Allgemeine Planungsziele sind:

  • Stärkung der Wohnfunktion im Ortskern durch Aufwertung der bestehenden Bausubstanz
  • Flächenrecycling durch Beseitigung nicht mehr erhaltenswerter Bausubstanz, sowie Nachverdichtung auf diesen Grundstücken innerhalb der bebauten Ortslage
  • Bebauung innerörtlicher Freiflächen
  • Schaffung eines Gemeinschaftshauses in direkter Nachbarschaft zum Rathaus
  • Schaffung einer Altenwohnanlage in der Ortsmitte

Konkret ist u.a. im Bereich der Seitengasse eine städtebauliche Neuordnung vorgesehen. Die geplante Altenwohnanlage könnte im denkmalgeschützten Gebäude Oberdorfstraße 4 im Ort entstehen, das bereits im Eigentum der Gemeinde ist.

Das an das Rathaus angrenzende Gebäude Neue Schmiedegasse Nr. 1 hat die Gemeinde erworben. Im Zusammenhang mit der Sanierung des Rathauses wurden Räume für Vereine und die Gemeinschaft geschaffen (siehe Dorfgemeinschaftshaus)

Die Sanierung soll bis in 2010 abgeschlossen sein. Zur Finanzierung und Unterstützung der privaten und öffentlichen Sanierungsmaßnahmen erhält die Gemeinde vom Land Baden-Württemberg erhebliche Zuschüsse.

Fördermodalitäten bei Privatmaßnahmen im Sanierungsgebiet:
Im Rahmen der Durchführung der Sanierungsmaßnahme in Kolbingen werden Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden, aber auch der Neubau von Gebäuden eine wesentliche Rolle spielen.

Bei der Inanspruchnahme und der Gewährung der zur Verfügung stehenden Sanierungsfördermittel sind bestimmte Rahmenbedingungen zu beachten. Privatmaßnahmen werden von der Gemeinde auf der Grundlage einer mit dem Eigentümer abzuschließenden Modernisierungsvereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen gefördert. Eine wesentliche Beurteilungsgrundlage ist dabei das von der Landsiedlung ausgearbeitete Sanierungskonzept.

1. Welche Voraussetzungen müssen für eine Förderung gegeben sein?

  • Das Grundstück/Gebäude muss im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.
  • Das Bauvorhaben muss dem Sanierungsziel entsprechen.
  • Es sind nur Maßnahmen förderfähig, die vor Baubeginn zwischen dem Eigentümer und der Gemeinde in einer sogenannten Modernisierungsvereinbarung oder in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart wurden.
  • Die Restnutzungsdauer des Gebäudes muss noch mindestens 30 jahre nach Durchführung der Sanierungsarbeiten gewährleistet sein.
  • Die Modernisierungs- und Instandsetzungskosten dürfen max. 70 % vergleichbarer Neubaukosten betragen (Ausnahme: denkmalgeschützte Gebäude).
  • Luxus-Modernisierungen werden nicht gefördert. Als Ausstattungsstandard ist der "soziale Wohnungsbau" zugrunde zu legen.
  • Die Gebäude müssen umfassend saniert werden, d. h. die wesentlichen Missstände und Mängel müssen beseitigt sein (Förderung eines einzigen Gewerkes ist nur dann möglich, wenn das Gebäude vor kurzem umfassend modernisiert wurde = "Restmodernisierung").
  • Neubau-, Ausbau- und Umnutzungsmaßnahmen können nicht gefördert werden. (Ausnahmsweise können geringfügige Ausbaumaßnahmen gefördert werden, wenn diese für eine familiengerechte Wohnung erforderlich sind. Bei Umnutzungen von Scheunengebäuden kann allenfalls die Instandsetzung des Daches und der Fassade gefördert werden).
  • Für unterlassene Instandsetzung ist grundsätzlich ein Abzug von mindestens 10 % der Baukosten vorzunehmen.
  • Eigenleistungen dürfen max. bis zu 15 % der förderfähigen Kosten gefördert werden, wobei als Stundenlohn max. 8,00 EUR zulässig sind.

Weitere Grundsätze sind zu berücksichtigen:

  • Gebäude, die nach 1960 erbaut wurden, werden nicht gefördert.
  • Um eine Sanierung fördern zu können, müssen die Baukosten mindestens 15.000,00 EUR betragen.
  • Bauliche Maßnahmen aller Art müssen ortsbildgerecht ausgeführt werden und dem Sanierungsziel entsprechen.

2. Welche Maßnahmen sind förderfähig (Beispiele)?

  • Einbau bzw. Erneuerung von zeitgemäßen Heizungsanlagen
  • Erneuerung der Sanitärinstallation bzw. der Sanitärbereiche (Bad/WC)
  • Erneuerung der Elektroinstallation
  • Verbesserung des Wärme-/Schallschutzes
  • Verbesserung des Wohnungsgrundrisses (z. B. der Einbau eines Wohnungsabschlusses oder die Zusammenlegung von Räumen bei kleinen, gefangenen Zimmern).
  • Einbau von Isolierglasfenstern
  • Dachinstandsetzung mit Isolierung

3. Wie hoch ist die Förderung?

Für die Bezuschussung der berücksichtigungsfähigen Kosten bei der Modernisierung und Instandsetzung von Privatgebäuden hat der Gemeinderat einen pauschalen Fördersatz von 25 % beschlossen. Eigenleistungen werden mit 8,00 EUR anerkannt.

Ist aus städtebaulichen Gründen der Abbruch eines Gebäudes erforderlich oder ist das Gebäude wirtschaftlich nicht mehr zu sanieren, sollen die Abbruchkosten zu 70 % erstattet werden.

Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Die Baukosten, die nicht durch den Sanierungszuschuss abgedeckt sind, können nach § 7 h EStG (bei vermieteten Objekten) bzw. § 10 f EStG (bei selbstgenutzten Objekten) mit jährlich 10 % abgeschrieben werden. Aber auch hier muss vorab eine Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen werden.


4. Welche Verpflichtungen gehen die Eigentümer ein, wenn Fördermittel in Anspruch genomen werden?

In der Modernisierungsvereinbarung verpflichtet sich der Eigentümer u. a.:

  • die Modernisierung in der festgelegten Art und im festgelegten Umfang durchzuführen und darüber Rechnung zu legen
  • die festgelegte zeitliche Abfolge der Einzelmaßnahmen ist zu beachten (Bauabschnitte können gebildet werden)
  • geförderte Wohnungen, die länger als 6 Monate leer stehen, sind auf Verlangen der Gemeinde einem Wohnungssuchenden zu überlassen
  • die geförderte Wohnung ist ordnungsgemäß zu erhalten und bei entstehenden Mängeln im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung instand zu setzen.

Arbeiten, die vor Abschluss der Modernisierungsvereinbarung durchgeführt werden, sind nicht förderfähig
Ist ein Eigentümer bereit zu modernisieren, schließt die Gemeinde mit ihm unter Mitwirkung der Landsiedlung eine Modernisierungsvereinbarung ab. Die Landsiedlung überwacht die Modernisierung während der Laufzeit, überprüft die Schlussrechnung und errechnet den tatsächlichen Zuschuss. Der Eigentümer ist eigenverantwortlicher Bauherr und hat alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Belange der Mieter sind bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Wie erfolgt die Abrechnung des Kostenerstattungsbetrages ?

  • a) Die Abrechnung erfolgt aufgrund tatsächlich entstandener Baukosten.
  • b) Es müssen geprüfte Rechnungen mit beigefügt werden. Diese sollten Maße, Einzelpreise, Gewerk und Verwendung enthalten.
  • c) Über die Eigenleistungen sind prüfbare Zeitnachweise vorzulegen. Über eingekauftes Material sind Kassenbelege beizufügen.
  • d) Nicht gefördert werden:
  • Arbeiten, die vor Abschluss der Vereinbarung durchgeführt werden
  • Baumaterial, das vor Abschluss der Vereinbarung eingekauft wurde
  • Kosten der Ausstattung, die über den Standard des sozialen Wohnungsbaus hinausgehen
  • Schönheitsreparaturen und Unterhaltungsarbeiten
  • Kosten für nicht vereinbarte Baumaßnahmen
  • Arbeiten, die auf unrichtigen Angaben beruhen und die nicht ordnungsgemäß belegt sind
  • Maßnahmen, die nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden
  • e) Sollte sich herausstellen, dass die vereinbarten Kostenansätze überschritten werden, ist unverzüglich Kontakt mit der Gemeinde bzw. Landsiedlung aufzunehmen. In begründeten Fällen wird dann ein Vorschlag über die Förderung der Mehrkosten ausgearbeitet.

Bei Fragen setzen Sie sich mit dem Rathaus in Verbindung.