Gemeinde Kolbingen
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Der Gemeinderat der Gemeinde Kolbingen hat am 23.02.2015 aufgrund des § 4 in
Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung
beschlossen:
§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach
einheitlichen Durchschnittssätzen.
(2) Die Entschädigung beträgt 8,50 € je Stunde zeitlicher Inanspruchnahme.
§ 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem
Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der
Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur
der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten
Tätigkeit zugerechnet werden.
(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die
Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.
(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der
Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die
Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder
nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
§ 3 Aufwandsentschädigung
(1) Gemeinderäte erhalten für die Ausübung ihres Amts eine Aufwandsentschädigung.
Diese wird gezahlt als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 40,00 €
Bei mehreren, unmittelbar auf einander folgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur
ein Sitzungsgeld gezahlt.
(2) Der erste ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters erhält als jährlichen
Grundbetrag der Aufwandsentschädigung 240 €. Der zweite ehrenamtliche Stellvertreter des
Bürgermeisters erhält als jährlichen Grundbetrag der Aufwandsentschädigung 120 €.
(3) Für eine länger andauernde, nicht vorhersehbare Vertretung des Bürgermeisters erhält
ein ehrenamtlicher Stellvertreter des Bürgermeisters neben dem Grundbetrag der
Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 eine Entschädigung nach § 1.
(4) Die Grundbeträge der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 werden jährlich im Voraus
gezahlt. Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt
ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate
hinausgehende Zeit. Das Sitzungsgeld nach Absatz 1 wird für die im jeweiligen Monat
entschädigungspflichtigen Sitzungen am Monatsende gezahlt.
§ 4 Reisekostenvergütung
Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten ehrenamtlich Tätige
neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung in
entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
Maßgebend ist die Reisekostenstufe B, für die Fahrtkostenerstattung die für Dienstreisende
der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 geltende Stufe.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.12.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 12.03.1982 einschließlich der in der
Zwischenzeit ergangenen Änderungen, außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser
Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit
Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband
Donau-Heuberg, Kirchplatz 2, 78567 Fridingen geltend gemacht worden ist. Der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
dieser Satzung verletzt worden sind.
Kolbingen, 23. Februar 2015
Landkreis Tuttlingen
Änderung Satzung am 01.06.2019
Konstantin Braun
Bürgermeister